|
There are no translations available. AGB`s
Der MARTE für Decke - Wand – Altbau MWSt.-Nr.: 618 489 Kontakt: Telefon +41 (0) 81 720 18 20 Homepage: www.marte-decke-wand.ch
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma infraSynergie Gültigkeit ab Januar 2011 (diese AGB setzen alle vorhergehenden außer Kraft)I. Geltungsbereich Lieferungen, Dienst-Leistungen und Angebote der infraSynergie erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich anders lautenden Bedingungen oder Ergänzungen zugestimmt.
II. Zahlungsvereinbarungen: Zahlungen sind immer im Voraus zu leisten, d.h. 100% Vorauskasse oder bei Warenübernahme in Bar. Dafür gewähren wir ein Skonto von 2%. Einer Barzahlung sind erteilte Einzugsermächtigungen und Bank-Garantien gleichzusetzen, wobei Letztere zu keinem Skontoabzug berechtigen. Die Kosten für eine Bank-Garantie gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und müssen in der Rechnung explizit ausgewiesen, respektive aufgeführt sein. Im Falle eines Zahlungsverzugs (auch mit Teilzahlungen), treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Der Auftrag gilt mit der Zahlung des Auftraggebers als erteilt und gelten erst mit dem Zeitpunkt des Zahlungs-Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren (zzgl. 6%). Unser Unternehmen ist berechtigt, ohne gesonderte Vereinbarung, im Fall des Zahlungs-Verzuges des Kunden, ab dem 1. Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
III. Vertragsrücktritt Bei Annahmeverzug (Pkt. V.) oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit (Konkurs des Kunden) oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Auftrag von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Auftraggebers (Kunden) die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 20 % des Brutto-Rechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
IV. Mahn- und Inkassospesen Der Auftraggeber (Vertragspartner) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-wendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchst-Sätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Da der Gläubiger das Mahn-Wesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 20,90, respektive CHF 33,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,65, respektive CHF 7,20 zu bezahlen.
V. Lieferung, Transport, Annahmeverzug Unsere Verkaufspreislisten beinhalten keine Kosten für den Versand, Versicherung und einer allfälligen Verzollung der Ware. Alle Preise verstehen sich ab nächstgelegenem Lager. Gegen Auftrag und Bezahlung wird von uns der Versand einem Spediteur übergeben, respektive unter Umständen selber erbracht bzw. organisiert. Diese Zusatzleistungen werden jeweils im Angebot gesondert ausgewiesen.
Die infraSynergie ist zur Leistungsausführung erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen. Lagerware wird innerhalb 5 Arbeitstagen, zu bestellende Ware innerhalb 2 - 4 Wochen, Fremd-Produkte und Sonderanfertigungen (auf Anfrage) zur Auslieferung bereitgestellt. Diese vereinbarten Lieferfristen dürfen umständehalber um bis zu zwei Wochen überschritten werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie z.B. eintreten von Ereignissen im Zusammenhang mit Drittverschulden, höherer Gewalt, kriegerischen Ereignissen, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
VII. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
VIII. Produkthaftung & Garantiebestimmungen / Gewährleistung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der infraSynergie verursacht und zumin-dest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Auftraggeber hat die Lieferungen auf Vollständigkeit und die Geräte auf Funktionstüchtigkeit zu überprüften. Diese Mängel sind unverzüglich nach Empfang schriftlich anzuzeigen (der Empfang dieser Anzeige ist ebenfalls schriftlich quittieren zu lassen – E-Mail und Fax-Bestätigungen werden als Quittung anerkannt). Andere Mängel sind spätestens eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Die Garantieleistung des Produzenten 24 Monate, wird durch eine Gewährleistung der infraSynergie auf 10 Jahren erweitert. Bei Post-, Bahn- oder Spediteur-Auslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängel-Anzeige oder an der Ware eigenmächtig vorgenommene Reparatur-Versuche und Eingriffe, wird die Haftung der Lieferfirma vollumfänglich aufgehoben. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Auftraggebers (Käufers) gegen den Auftragnehmer kein Anspruch aus weiterführendem Schadenersatz wie z.B. für Verletzung von Personen, für Folge schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie auf entgangenen Gewinn besteht, ausgenommen der Lieferant, respektive dessen Verhalten bildet ein grobfahrlässiges Verhalten, bzw. soweit ein Anspruch aufgrund des Produkthaftungsgesetzes besteht.
IX. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung Alle Waren die von der infraSynergie gegen Rechnung ausgeliefert werden (unterliegen dem Eigen-tumsvorbehalt, d.h. sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäfts-Verbindung noch offenen Forderungen, im Eigentum der infraSynergie. Der Käufer darf die Vorbehalts-ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der genannten Ware entstehende Forderung tritt der Käufer mit dem Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab.
Bestehende Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zu Zahlungsrückbehalten.
Bei Rücksendungen (Waren-Retouren) ist über die Rücknahme eine Vereinbarung zu treffen und es sind vom Auftraggeber die betreffenden Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummern sowie das Datum anzuge-ben. Sonderanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen (außer Sondervereinbarungen). Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen.
Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertrags- und Korrespondenz-Sprache wird in Deutsch geführt. Die Vertragsparteien vereinbaren schweizerische, inländische Gerichtsbarkeit. Beide Vertragsparteien anerkennen den Gerichtsstand der Firma infraSynergie, CH-9470 Buchs (SG / Schweiz).
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Diese AGB sind Bestandteil und Grundlage aller mit der infraSynergie geschlossenen Vereinbarungen.
|


